Wenn an der frischen Luft Ärger droht: Gerichtsurteile zum Draußensein
Von Wolfgang Büser und Maik Heitmann
Der Grill sollte besser nach Gebrauch weggeräumt werden, denn wird er aus dem Garten oder von der Terrasse gestohlen, zahlt die Hausratversicherung sonst nicht. Archivfoto: dpa
( Foto: )
Jetzt teilen:
Jetzt teilen:
DARMSTADT - Der Sommer kommt – und mit der Sonne meist die gute Laune und die Lust, vor die Tür zu gehen. Das vergeht manchmal jedoch, wenn an der frischen Luft etwas schiefgeht. Hier Beispiele dafür.
Augen auf beim Joggen: Läuft ein Mann an einem Ufer entlang, so muss er mit unebenen Wegen rechnen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Muss er einem angriffslustigen Schwan ausweichen und tritt er dabei am Rand der Strecke in eine Vertiefung der Asphaltdecke, so kann er die Gemeinde nicht dafür verantwortlich machen, wenn er stürzt und sich verletzt. Ist der Weg von ihr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht ordentlich instand gehalten worden, so bleibt der Läufer auf seinem Schaden sitzen. Er hätte beim Ausweichen vor dem Schwan den Zustand des Weges im Auge behalten müssen. (AZ: 5 U 196/11). Wird ein im Garten deponierter Edelstahlgrill gestohlen, so braucht die Hausratversicherung dafür keinen Schadenersatz zu leisten. Denn ein solcher Grill sei kein in der Versicherung eingeschlossenes Gartenmöbel-Stück, so das Amtsgericht Bad Segeberg.
Ein Pavillon oder Zelt darf Schatten spenden
Unter Gartenmöbeln seien solche Gegenstände zu verstehen, die für das Sitzen, Essen und dergleichen im Garten bestimmt sind. Darunter fallen beispielsweise Tische, Stühle, Liegen und Sonnenschirme. Im Gegensatz dazu sei ein Gartengrill kein ortsfester Gegenstand, er könne mit wenig Aufwand in einen gesicherten Raum – zum Beispiel in eine Gartenhütte oder auch ins Haus – befördert werden. (AZ: 17 C 116/11).
Ein Pavillon darf eine Terrasse „dauerbeschatten“: Mieter eines Reihenhauses verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn, wenn sie auf ihrer Terrasse ein Pavillon-Zelt aufbauen, das den ganzen Sommer über für Schatten sorgen soll. Das gelte unabhängig davon, so das Landgericht Hamburg, ob die Terrassen unmittelbar aneinander angrenzen und der Sonnenschirm-Ersatz über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück hinausrage. Und auch die Regelung im Mietvertrag (hier der angehängten „Gartenordnung“), wonach „Sommerlauben und ähnliche Aufbauten“ untersagt sind, rechtfertigt nicht das Verbot des Pavillons, solange er nicht fest mit dem Boden verankert ist. (AZ: 311 S 40/07). Im Wald begibt man sich „in Gefahr“: Das allgemeine Lebensrisiko kann nicht auf die Waldbesitzer abgewälzt werden. So im Fall einer Frau entschieden, die mit ihrem Fahrrad auf einem unbefestigten Waldweg fuhr, obwohl dieser nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war und Löcher und Querrillen aufweist. Die Radlerin übersah ein circa 20 mal 20 Zentimeter breites und 20 Zentimeter tiefes Loch, stürzte und verletzte sich schwer.
Ihren Schadenersatzanspruch gegen das Land Hessen wies das Oberlandesgericht Frankfurt ab. Die Dame habe sich mit dem Befahren des Waldes bewusst Gefahren ausgesetzt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, „dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können“. (AZ: 13 U 111/17).