Mit dem Alter steigen die Beiträge für Mitglieder der privaten Krankenversicherungen. Da denkt so mancher an die Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung.
(Archivfoto: dpa)
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DARMSTADT - „Ich bin 49 Jahre alt und privat krankenversichert. Wegen mehrerer Beitragserhöhungen meines Versicherungsunternehmens erwäge ich, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Nun erfuhr ich, dass ein Wechsel von der PKV zur GKV nur möglich sei, wenn ich mein Gehalt deutlich reduziere, um als Pflichtversicherter wieder von einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden. Wie lange müsste mein Gehalt unter dieser Bemessungsgrenze liegen und ab wann könnte ich danach wieder mein normales Gehalt beziehen?“
Fragen, wie sie häufig von privat Krankenversicherten gestellt werden, denen die Beitragslast zu schaffen macht, nachdem sie in jungen Jahren durch günstige Prämienangebote von ihrer „Gesetzlichen“ weggelockt worden waren. Entsprechend der Losung „Einmal privat, immer privat“, aufgestellt vom damaligen Sozialminister Dr. Norbert Blüm, wurden die Hürden für eine Rückkehr im fortgeschrittenen Alter hoch gesetzt. Privat Krankenversicherte, die 55 Jahre oder älter sind, haben fast keine Möglichkeit mehr, ihre frühere Entscheidung rückgängig zu machen. Über die angedachte Gehaltskürzung jedenfalls gelingt das nicht. Allenfalls möglich wäre, das Gehalt unter die Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 450 Euro) zu senken, um dann gegebenenfalls familienversichert zu werden, wenn denn der Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Wird später das Gehalt wieder angehoben, sodass die Familienversicherung entfällt, kann man selbst auch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben.
Jüngere, wie der obige Fragesteller, können das auf folgende Weise: Sie verzichten auf Teile ihres Bruttogehaltes, indem sie weniger arbeiten. Erreicht das Salär nur noch maximal 5062 Euro pro Monat (60 750 Euro im Jahr – regelmäßig zustehende Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind in dem Höchstbetrag enthalten), so werden sie sofort wieder krankenversicherungspflichtig. Aber wer schon mindestens seit 2002 privat krankenversichert ist, der müsste sein Gehalt auf maximal 4537,50 Euro im Monat senken – aufs Jahr bezogen sind das 54 450 Euro, ebenfalls inklusive der Einmalzahlungen.
In beiden Fällen kann das auch im Laufe eines Kalenderjahres der Fall sein. Wenn dann im folgenden Jahr die Arbeitszeit wieder über die Versicherungspflichtgrenze angehoben wird, so endet damit nicht automatisch die Krankenversicherungspflicht, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres.
Dasselbe gilt auch dann, wenn man noch im Kalenderjahr der Reduzierung das Gehalt auf den früheren Betrag wieder anhebt. Um aber kein Risiko einzugehen, dass alles nur als Scheingeschäft angesehen wird, sollte der Zeitraum der Gehaltskürzung nicht allzu kurz gewählt werden. Bei einem halben Jahr wäre man aber wohl auf der sicheren Seite.
Wer nach einer solchen Zwischen-Pflichtmitgliedschaft wieder wegen der Anhebung des Gehalts versicherungsfrei wird, muss – um gesetzlich krankenversichert zu bleiben – gar nichts unternehmen. Denn die bisherige Pflichtmitgliedschaft wandelt sich dann kraft Gesetzes in eine „obligatorische Anschlussversicherung“ um.