Impfberechtigt für die sogenannten „Praxistage“ sind nach § 3, Absatz 1, Nr. 5 der Impfverordnung des Bundes Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren.
Konkret bedeutet das: Unter medizinische Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 können neben Krankenhäusern, Praxen und Medizinischen Versorgungszentren insbesondere auch Praxen von Heilmittelerbringenden fallen. Unter Absatz 1 Nummer 5 fallen insbesondere Ärzte, Truppenärzte der Bundeswehr, Praxispersonal mit unmittelbarem Patientenkontakt, Klinikpersonal (Ärzte, Pflegepersonal, Heilmittelerbringende, Hebammen), Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, SARS-CoV-2-Testzentren, Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern, Personal in Justizvollzugsanstalten, Personal in Abstrichzentren, Forensische Psychiatrie sowie Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. Rehabilitation. Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.